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Badeordung

Haus – und Badeordnung
für das Freibad im OT Dermbach und
für das Freibad im OT Stadtlengsfeld
1. Allgemeines
1.1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Gesamtbereich
des Freibades. Sie ist für alle Besucher des Bades verbindlich.
Mit dem Betreten des Badegeländes erkennt jeder Besucher die Bestimmungen der Haus- und
Badeordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen
Anordnungen an. Bei Vereins-, Schul- und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen sind die
Übungsleiter bzw. Lehrer für die Beachtung der Haus- und Badeordnung mit verantwortlich.
1.2. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung,
schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden.
1.3. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der
Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
1.4. Das im Freibad eingesetzte Personal übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus.
Besucher, die gegen diese Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder
dauernd vom Besuch der Freibäder ausgeschlossen werden.
In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.
2. Öffnungs-, Schließzeiten und Zutritt
2.1. Die Benutzung des Freibades steht grundsätzlich jedermann frei.
2.2. Die Öffnungs- und Schließzeiten, Einlassschluss und Eintrittspreise werden durch Aushang im
Eingangsbereich des jeweiligen Freibades öffentlich bekannt gemacht.
Der Zutritt zum Freibadgelände ist den Besuchern nur während der Öffnungszeiten gestattet.
Die Benutzung des Freibades kann aus wichtigem Grund ganz oder teilweise eingeschränkt
werden.
2.3. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen, an- oder auskleiden können,
ferner Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, Personen mit körperlichen oder geistigen
Gebrechen, die während des Besuches des Freibades der Hilfe und Aufsicht bedürfen, ist die
Benutzung des Freibades nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet.
Der Zutritt ist nicht gestattet:
a) Personen, die unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen,
b) Personen, die Tiere mit sich führen,
c) Personen mit offenen Wunden,
d) Personen, die an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit im Sinne des
Bundesseuchengesetzes oder an Hautveränderungen leiden, bei denen sich z.B.
Schuppen oder Schorf ablösen und in das Wasser übergehen könnten.
Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden.
Einheitsgemeinde mit Ortsteilen
und erfüllende Gemeinde für die Gemeinden
Empfertshausen, Oechsen, Weilar, Wiesenthal
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2.4. Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein.
Einzelkarten gelten nur für den betreffenden Tag und das betreffende Freibad; sie verlieren beim
Verlassen des Freibades ihre Gültigkeit. Saisonkarten der Gemeinde Dermbach berechtigen zum
Eintritt in beide Freibäder der Gemeinde. Eintrittskarten sind nicht übertragbar.
Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte nicht zurückgezahlt.
Für verlorengegangene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.
2.5. Bei sportlichen Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen, bei denen Teile des Freibades dem
allgemeinen Betrieb entzogen werden, haben Eintrittskarten keine Geltung und berechtigen nicht
zum Betreten des Freibadgeländes.
3. Haftung
3.1. Die Badegäste benutzen das Freibad einschließlich aller Einrichtungen auf eigene Gefahr,
unbeschadet der Verpflichtung der Gemeinde Dermbach, das Freibad und seine Einrichtungen in
einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die
auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort zu erkennen waren, haftet die Gemeinde
Dermbach nicht.
3.2. Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in das Freibad
eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet.
Für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge wird keine Haftung übernommen.
3.3. Die Gemeinde Dermbach oder das eingesetzte Personal haften für Personen., Sach- oder
Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Wertsachen wird nur gehaftet,
wenn sie dem Personal anvertraut wurden und an einer dafür bestimmten Stelle hinterlegt waren.
4. Benutzung der Freibäder
4.1. Die Benutzer des jeweiligen Freibades haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt,
gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Es ist insbesondere nicht gestattet:
a) das störende Betreiben von technischen Geräten und Musikinstrumenten sowie
sonstiges Lärmen,
b) das Betreten der Beckenränder und der Umwegungen mit Schuhen
sowie die Mitnahme von Glasflaschen, scharfen Gegenständen, Speisen und Getränken,
c) das Spucken auf den Boden oder in das Badewasser,
d) das Wegwerfen oder Liegenlassen von Obstschalen, Papier und Abfällen aller Art,
e) das Untertauchen von Badegästen,
f) das Springen vom seitlichen Beckenrand in die Becken,
g) das Rennen auf dem Beckenumgang und das Turnen an Einsteigeleitern und Haltestangen,
h) die Belästigung der Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele,
i) das Mitbringen von Tieren.
4.2. Besondere Vorschriften für die Benutzung der Wasserbecken sowie der Sprungeinrichtungen:
a) Die Nutzung aller Schwimmbecken ist ohne vorheriges Duschen nicht gestattet.
b) Nichtschwimmern und unsicheren Schwimmern ist es nicht gestattet, das
Schwimmbecken oder die Sprungeinrichtungen zu benutzen.
c) Die Benutzung der Sprungeinrichtungen wird von dem aufsichtführenden
Schwimmmeister geregelt. Von den Sprungeinrichtungen selbst darf nur dann
gesprungen werden, wenn sich im Sprungbereich kein Schwimmer befindet.
d) Die Benutzung der Sprungeinrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.
Das Verweilen auf den Sprungeinrichtungen ist verboten.
e) Das Planschbecken ist Kleinkindern vorbehalten. Mit der Beaufsichtigung der Kleinkinder
betraute Personen dürfen das Planschbecken ebenfalls betreten.
f) Jede Verunreinigung des Badewassers, die Verwendung von Seife, Bürsten und anderen
Reinigungsmitteln in den einzelnen Becken sind nicht gestattet.
Das Rasieren und/oder Färben der Haare ist ebenfalls nicht erlaubt.
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g) Während der allgemeinen Badezeit sind Ballspiele jeglicher Art nur auf den hierfür
vorgesehenen Flächen gestattet.
h) Bei drohendem Gewitter müssen die Badegäste die Wasserbecken sofort verlassen.
i) Bei Vorhandensein von festen oder transportablen Rutschen gilt folgendes:
- Benutzung vorzugsweise nur für Kinder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr und
darunter nur im Beisein von entsprechenden Begleitpersonen.
- Rutschen dürfen nur einzeln und erst dann benutzt werden, wenn das
vorhergehende Kind die Rutsche sowie die Wasseroberfläche davor verlassen hat.
j) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten im Schwimmerbecken ist nur mit
Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Schwimmbrillen und
Schwimmhilfen erfolgt auf eigene Gefahr.
k) Die Badegäste haben zur Entsorgung anfallender Abfälle die hierfür vorgesehenen
Behälter zu nutzen.
l) Das Rauchen ist nur an den hierfür ausgewiesenen Stellen gestattet.
m) Den Badegästen ist es nur erlaubt Tonwiedergabegeräte im Liegewiesenbereich zu
benutzen, ohne andere Badegäste zu belästigen.
n) Der Aufenthalt im Schwimmbad ist nur in üblicher Badekleidung gestattet. Sie hat den
allgemein geltenden Begriffen von Anstand und Moral zu entsprechen und farbecht zu
sein. Badekleidung darf im Schwimmbecken weder ausgewachsen noch ausgewrungen
werden.
5. Schwimmunterricht
5.1. Schwimmunterricht wird im Allgemeinen nur vom Schwimmmeister erteilt.
Anderen Personen ist das entgeltliche Erteilen von Schwimmunterricht jeder Art untersagt.
Ausgenommen ist der Schwimmunterricht geschlossener Schulklassen und anderer
geschlossener Gruppen, wenn er von einem zuständigen Schwimmlehrer erteilt wird, sowie privat
erteilter unentgeltlicher Schwimmunterricht.
6. Sondernutzung
6.1. Für eine Sondernutzung durch die ortansässigen Vereine und geschlossene Gruppen
(wie Feuerwehr Bundeswehr, Polizei usw.), werden zwischen der Gemeinde Dermbach
und dem Veranstalter besondere Regelungen in Form spezieller Vereinbarungen getroffen.
7. Verkauf von Waren
7.1. Das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art sowie jede geschäftliche Werbung innerhalb
des Schwimmgeländes bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Gemeinde Dermbach.
8. Aufsicht
8.1. Das Aufsichtspersonal des jeweiligen Freibades hat für die Einhaltung dieser Haus- und
Badeordnung Sorge zu tragen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt
Folge zu leisten. Es ist befugt, Besucher bei groben Verstößen gegen die Badeordnung oder eine
Anweisung des Personals für den betreffenden Tag aus dem Bad zu weisen.
Bei groben Verstößen gegen die Haus- und Badeordnung des Freibades Dermbach ist der
Bürgermeister berechtigt, den Badgästen bis zu einem von ihm festgelegten Zeitpunkt von der
Benutzung auszuschließen. Schon gezahlte Eintrittsgelder werden nicht zurückerstattet.
Dermbach, der 29.05.2020
Hugk
Bürgermeister

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