Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) sowie der §§ 1, 2, 10, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der zur Zeit gültigen Fassung und des § 33 der Friedhofssatzung der Gemeinde Dermbach vom 22.04.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Dermbach in seiner Sitzung vom 19.11.2025 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Dermbach (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Dermbach werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung in Anspruch nimmt oder die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung anerkannt hat. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung und
b) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.
Die Gebührenschuld wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den
Gebührenschuldner fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Gebühren für die Benutzung von Bestattungseinrichtungen
Für die Benutzung der Leichenhallen/Trauerhallen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Leichenhallen 87,00 €
b) Trauerhalle in Stadtlengsfeld 126,00 €
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Pro Bestattungsfall wird eine Bestattungsgebühr in Höhe von 200,00 € erhoben.
(2) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Ausheben einer Erdgrabstätte 416,00 €
b) Schließen einer Erdgrabstätte 208,00 €
c) Ausheben eines Urnengrabstätte 156,00 €
d) Schließen einer Urnengrabstätte 104,00 €
§ 7
Grabnutzungsgebühren für Reihengrabstätten
und die Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Für die Zuweisung von Reihengräbern werden folgende einmalige Gebühren
erhoben:
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen 1.114,00 €
b) Reihengrabstätten für Urnenbestattungen 1.037,00 €
c) Verlängerung der Liegezeit eines Reihengrabes für Erdbestattungen nach § 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung, pro Jahr 45,00 €
d) Verlängerung der Liegezeit eines Reihengrabes für Urnenbestattungen nach § 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung, pro Jahr 41,00 €
e) Erdgrabstätte mit stehendem Grabmal 1.409,00 €
f) Urnengrabstätte mit stehendem Grabmal 1.145,00 €
g) Urnengrabstätte mit liegendem Grabmal 1.101,00 €
h) Urnengrabstätte als „grüne Wiese“ 1.020,00 €
i) Urnengemeinschaftsgrabstätte 995,00 €
(2) Zusätzlich wird bei Bestattung in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte für die anteilige Erstattung der Herstellungskosten folgende einmalige
Grabgebühr erhoben 375,00 €
§ 8
Ermäßigung der Grabnutzungsgebühren für Reihengrabstätten
Für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr werden die Gebühren nach § 7
um 40 Prozent ermäßigt.
§ 9
Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern werden folgende Gebühren erhoben:
a) Wahlgrabstätte für Erdbestattungen 1.225,00 €
b) Wahlgrabstätte für Urnenbestattungen 1.072,00 €
c) Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Erdbestattungswahlgrab pro Jahr 49,00 €
d) Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab pro Jahr 43,00 €
§ 10
Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Erdreihengrabstätte durch die Gemeinde wird eine Gebühr in Höhe von 156,00 € erhoben.
(2) Für die Räumung einer Urnenreihengrabstätte durch die Gemeinde wird eine Gebühr
in Höhe von 104,00 € erhoben.
§ 11
Umbettung
Die Kosten der Umbettung ermitteln sich nach den tatsächlichen Kosten im Einzelfall und sind vom Antragsteller im Rahmen des Kostenersatzes in voller Höhe zu tragen. Sofern die Gemeinde hierbei Leistungen selbst erbringt beträgt die Gebühr je angefangene Viertelstunde 13,00 €.
§ 12
Nutzungsgebühren für bestehende Grabstätten
Für bereits bestehende Grabstätten, für die das Nutzungsrecht vor Inkrafttreten dieser Satzung bestanden hat und bei denen keine einmaligen Gebühren erhoben wurden, werden bis zum Ablauf der Ruhezeit folgende jährliche Gebühren pro Grabstätte erhoben:
a) für bestehende Reihengrabstätten für Erdbestattungen 45,00 €/pro Jahr
b) für bestehende Reihengrabstätten für Urnenbestattungen 41,00 €/pro Jahr
Für den Gebührenschuldner besteht die Möglichkeit, die jährliche Gebühr für die Dauer der restlichen Ruhezeit in einem Betrag abzugelten.
§ 13
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren werden erhoben für
a) die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung
eines Grabmals und Grabeinfassung in Höhe von 15,00 €
b) die Bearbeitung der Anzeige der gewerblichen Tätigkeit auf dem
Friedhof in Höhe von 15,00 €
§14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebühren-satzungen der Gemeinde Dermbach vom 08.10.2014, der Gemeinde Brunnhartshausen
vom 01.12.2015, der Gemeinde Diedorf vom 29.10.2014 (zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 25.02.2015), der Stadt Stadtlengsfeld für den Friedhof Gehaus vom 18.01.2017, der Gemeinde Neidhartshausen vom 01.12.2015, der Stadt Stadtlengsfeld für den Friedhof Stadtlengsfeld vom 18.01.2017, der Gemeinde Urnshausen vom 09.12.2015 (zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 24.05.2018) und der Gemeinde Zella/Rhön vom 01.05.2012 außer Kraft.
Dermbach, den 11.12.2025
Thomas Hugk; Bürgermeister
