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Benutzungsordnung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Dermbach

Aufgrund der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Dermbach in der Sitzung am 14.07.2022 die folgende Benutzungsordnung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft beschlossen:

§ 1
Träger und Rechtsform

Die Kindertageseinrichtungen 

Kindergarten „Löwenzahn“, OT Diedorf/Rhön
Kindergarten „Feldafrösche“, OT Neidhartshausen
Kindergarten „Biosphärenkindergarten Urnshausen“, OT Urnshausen
Kindergarten „St. Valentin“, OT Zella/Rhön

werden von der Gemeinde Dermbach als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung entsteht ein privatrechtliches-rechtliches Benutzungsverhältnis.


§ 2
Aufgaben und Grundsätze

(1)    Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen bestimmen sich nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG) und den einschlägigen Rechtsverordnungen. 

(2)    Die Rechte und Pflichten nach dieser Benutzungsordnung nehmen die Eltern wahr. Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII. 

(3)    Mit der Anmeldung und Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung erkennen Eltern die Regelungen dieser Benutzungsordnung an. Gleiches gilt auch für die Konzeption der jeweiligen Kindertageseinrichtung. Dies schließt auch die Zustimmung zur Betreuung ihres Kindes im Alter vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in einer altersgemischten Gruppe von Kindern im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt ein. 


§ 3
Kreis der Berechtigten

(1)    Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Dermbach ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz i. S. des Melderechts) haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen. 

(2)    Darüber hinaus stehen die Kindertageseinrichtungen auch Kindern, die ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde/Stadt haben, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach 
§ 5 ThürKigaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) offen, wenn verfügbare Kapazitäten vorhanden sind.

(3)    In den Kindertageseinrichtungen werden Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum Schuleintritt betreut.

(4)    Wenn die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Einrichtung erreicht ist, sind weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen möglich.


§ 4
Öffnungszeiten/Schließzeiten/Betreuungsumfang

(1)    Die Kindertageseinrichtungen sind an Werktagen montags bis freitags wie folgt geöffnet:
„Biosphärenkindergarten Löwenzahn Diedorf/Rhön“    von 06:30 bis 16:30 Uhr
„Biosphärenkindergarten Urnshausen“    von 06:15 bis 16:15 Uhr
„Kindergarten Feldafrösche Neidhartshausen“    von 06:30 bis 16:30 Uhr
„Kindergarten St. Valentin Zella/Rhön“    von 06:30 bis 16:30 Uhr

Im Fall einer vorübergehenden Neufestlegung der Öffnungszeiten einer Kindertageseinrichtung erfolgt eine vorherige Anhörung des Elternbeirates. Der Träger der Kindertageseinrichtung gibt die neuen Öffnungszeiten per Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt. 

(2)    Die Eltern haben die Möglichkeit, aus verschiedenen Betreuungsumfängen zu wählen.  Die Betreuungsumfänge ergeben sich aus der Elternbeitragsordnung. Der Anspruch nach § 2 ThürKigaG umfasst im Rahmen der Öffnungszeiten der Kindereinrichtung montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von maximal 10 Stunden.

(3)    Wünschen die Eltern eine Änderung des ursprünglich gewählten Betreuungsumfangs, muss dies der Gemeindeverwaltung bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats vor der gewünschten Änderung schriftlich mitgeteilt werden; geht die Mitteilung erst nach dem 15. eines Monats dort ein, wird die Änderung erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Kurzfristige Änderungen können in begründeten Ausnahmefällen (z.B. berufliche Veränderung etc.) im Rahmen der zur Verfügung stehenden freien Plätze berücksichtigt werden.

(4)    Eltern von Kindern, die in den folgenden Kindergartenjahren von der Zahlung der Elternbeiträge aufgrund der gesetzlich geregelten Elternbeitragsfreiheit befreit werden, haben unter Beachtung des § 30 Abs. 4 ThürKigaG bis 31. Januar des laufenden Jahres die Möglichkeit, den Betreuungsumfang für ihr Kind zu wählen oder zu ändern, der ab 1. März vor Beginn der Beitragsbefreiung bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses in der Kindertageseinrichtung gelten soll. Eine Reduzierung des Betreuungsumfangs ist grundsätzlich auch nach dem 1. März unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 möglich. Eine Erhöhung des Betreuungsumfangs unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Hierzu sind der Gemeinde Dermbach die Gründe für die Erhöhung des Betreuungsumfangs mit der Beantragung darzulegen.

(5)    An einem zwischen zwei arbeitsfreien Tagen liegenden einzelnen Arbeitstag (sog. Brückentag) und zwischen den Weihnachtsferien und dem Neujahrstag sind die Kindertageseinrichtungen aus ökonomischen Gründen geschlossen. Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Thüringen wird die Einrichtung bis zu 2 Wochen geschlossen. Die Schließzeiten werden zum Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres dem Elternbeirat zur Anhörung und Stellungnahme vorgelegt. Die Schließzeiten der Kindertageseinrichtung werden spätestens bis 30.09. des laufenden Jahres durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekanntgegeben.  

(6)    Im Laufe eines Kindergartenjahres wird jede Einrichtung weiterhin für bis zu zwei Tage für Teamqualifizierungsmaßnahmen geschlossen. Diese veränderlichen Schließzeiten sind in Absprache mit dem Elternbeirat spätestens 1 Monat zuvor per Aushang bekanntzugeben.


§ 5
Anmeldung/Aufnahme

(1)    Die Anmeldung soll in der Regel bis sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme bei der Gemeindeverwaltung unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars erfolgen. Die Gemeindeverwaltung bestätigt den Eingang der Anmeldung und bestätigt den Kindergartenplatz in der gewünschten Einrichtung, sobald dieser zur Verfügung steht. Sofern kein Platz in der gewünschten Einrichtung zur Verfügung steht unterbreitet die Gemeindeverwaltung Alternativvorschläge für andere Kindertageseinrichtungen in kommunaler oder freier Trägerschaft. 

(2)    Kurzfristige Anmeldungen können in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzug, Arbeitsaufnahme etc.) im Rahmen der zur Verfügung stehenden freien Plätze berücksichtigt werden. Besucht das Kind zum Zeitpunkt der Anmeldung eine andere Kindertageseinrichtung, haben die Eltern zu bestätigen, dass das Betreuungsverhältnis für diese Einrichtung wirksam zum Zeitpunkt der gewünschten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung gekündigt wurde. 

(3)    Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen ist. Die Bescheinigung soll auch Hinweise auf Unverträglichkeiten und Allergien enthalten. Darüber hinaus haben die Eltern dem Träger den Nachweis zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die ärztliche Bescheinigung und der Nachweis zur Impfberatung sollen zum Zeitpunkt der Vorlage in der Kindertageseinrichtung nicht älter als vier Wochen sein. 

(4)    Vor Beginn der Betreuung eines Kindes ab Vollendung des ersten Lebensjahres ist der Leitung der Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bzw. eine Immunität gegen Masern besteht oder das Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei dem betroffenen Kind durchgeführt wurden. Zum Nachweis des ausreichenden Impfschutzes bzw. der Immunität gegen Masern ist der Kindertageseinrichtung vorzulegen: 
1.    eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind ein nach den Maßgaben von § 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, 
2.    ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder 
3.    eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 oder 2 IfSG darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat. 

(5)    Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung erfolgt mittels Betreuungsvertrag zu dem darin vereinbarten Datum. Ab dem vereinbarten Aufnahmedatum sind die Eltern zur Zahlung des Elternbeitrages nach Maßgabe der Elternbeitragsordnung verpflichtet, es sei denn, sie haben den Platz rechtzeitig mindestens 1 Monat vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung wieder gekündigt. 

(6)    Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden. Die Eltern sollen dies bei der Gemeindeverwaltung sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme unter Angabe der gewünschten Kindertageseinrichtung beantragen. 

(7)    Die Betreuung in der Kindertageseinrichtung kann widerrufen werden, wenn das Kind seine Hauptwohnung in einer anderen Gemeinde/Stadt hat oder aus der Gemeinde Dermbach in eine andere Gemeinde/Stadt verzieht und der Platz für die Betreuung eines Kindes der eigenen Gemeinde benötigt wird. Der Betreuungsvertrag wird für derartige Fälle grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Der Widerruf soll sechs Monate vor der beabsichtigten Beendigung des Betreuungsverhältnisses den Eltern zugestellt werden. Zuvor sind die Eltern anzuhören. Für die Kinder mit Wohnsitz im Stadtteil Fischbach der Stadt Kaltennordheim findet die 1. Alternative im Satz 1 dieses Absatzes keine Anwendung.

(8)    Beabsichtigen die Eltern mit ihren Kindern den Umzug in eine andere Gemeinde/Stadt und soll das Kind auch weiterhin in der schon vor dem Umzug besuchten Kindertageseinrichtung betreut werden, ist dies der Gemeindeverwaltung Dermbach ebenfalls in der Regel sechs Monate vor dem geplanten Umzug mitzuteilen. 

(9)    Kinder aus Gemeinden außerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die nicht durch Elternbeiträge gedeckten Kosten des Platzes durch die Wohnsitzgemeinde bzw. den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Kindes und/oder durch die Eltern selbst übernommen werden. 


§ 6
Mitwirkungspflichten der Eltern

(1)    Die Eltern sorgen im Interesse des Kindes und der Gruppenarbeit für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch der Kinder unter Beachtung der Öffnungszeiten der Einrichtung sowie des gewählten Betreuungsumfangs. 

(2)    Die Kinder sind sauber und zweckmäßig gekleidet in die Kindertageseinrichtung zu bringen. Witterungsgerechte Kleidung, Wechselwäsche und Wechselschuhe sind erforderlich. Zur Vermeidung von Verwechslungen soll die Kleidung gekennzeichnet werden (z.B. durch Beschriftung der textilen Hinweisschilder/Waschanleitungen mit den Initialen des Kindes). Im Bedarfsfall ist die Kleidung nach Kennzeichnungsaufforderung durch das pädagogische Personal entsprechend zu kennzeichnen.

(3)    Die Eltern unterstützen die Eingewöhnung ihrer Kinder. Die hierzu mit der Einrichtung getroffenen Absprachen sind im Interesse der Kinder einzuhalten. Die Eingewöhnung beginnt mit der Aufnahme des Kindes und beträgt in der Regel 2 Wochen und kann auf bis zu 1 Monat verlängert werden. 

(4)    Die Eltern übergeben ihr Kind zu Beginn der Betreuungszeit dem pädagogischen Personal und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim pädagogischen Personal der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes und endet mit der Übergabe des Kindes durch das Personal an die Eltern oder abholberechtigten Personen.

(5)    Die Eltern erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Die abholberechtigte Person soll mindestens zwölf Jahre alt sein. Soll ein Kind den Heimweg allein antreten (ggf. auch in Begleitung eines unter zwölf jährigen Geschwisterkindes), bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Eltern gegenüber der Leitung. Die Erklärungen können jederzeit widerrufen bzw. geändert werden. 

(6)    Die Eltern informieren die Kindertageseinrichtung über alle wesentlichen Veränderungen, die die Personensorge oder die Gesundheit des Kindes betreffen.

(7)    Das Fehlen des Kindes wegen Krankheit oder aus anderem Grund ist grundsätzlich bis 8 Uhr der Leitung der Einrichtung bzw. dem Erzieherpersonal mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit soll angegeben werden. 

(8)    Die Eltern haben die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung sowie der Elternbeitragsordnung einzuhalten und insbesondere die Betreuungs- und Verpflegungsentgelte regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten.


§ 7
Krankheiten und Gabe von Medikamenten

(1)    Bei Verdacht oder Auftreten einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Eltern zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung bzw. das pädagogische Personal der Einrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.

(2)    Bei Verdacht auf eine Erkrankung (Fieber, Hautausschlag, Erbrechen und Durchfall, Läuse …) kann die Leitung verlangen, dass das Kind abgeholt wird und vor einer weiteren Betreuung in der Kindertageseinrichtung einem Arzt vorgestellt wird. Zudem ist der pädagogischen Fachkraft erlaubt eine äußerliche Fiebermessung durchführen. Die Leiterin der Kindertagesstätte kann nach einer Erkrankung verlangen, dass für die Wiederaufnahme in die Kindertageseinrichtung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist, aus welcher sich ergibt, dass das Kind gesundheitlich wieder zum Besuch der Kindertageseinrichtung geeignet ist.

(3)    Die Verabreichung von Medikamenten an Kinder durch das Betreuungspersonal während der Kinderbetreuungszeit ist in der Regel nicht zulässig. Ausnahmeregelungen sind schriftlich in der Gemeindeverwaltung Dermbach zu beantragen. Die Gemeinde entscheidet über diese Anträge in Abstimmung mit der Leiterin der Kindertagesstätte im Einzelfall. Voraussetzung einer Genehmigung ist die Vorlage einer Anweisung des behandelnden Arztes und eine Ermächtigung der Personensorgeberechtigten zur Verabreichung dieser Medikamente. Die verordneten Medikamente sind nur an das pädagogische Fachpersonal auszuhändigen. Die Medikamente sind original verpackt mit Haltbarkeitsdatum, Namen des Kindes, genauer Dosieranweisung für den Tag und Dauer der Einnahme zu beschriften. Nichtverausgabte Medikamente werden nur an die Personensorgeberechtigten persönlich zurückgegeben.


§ 8
Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung

(1)    Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person übt das Hausrecht in der Kindertageseinrichtung aus. 

(2)    Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person führt das Aufnahmegespräch mit den Eltern und nimmt die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vor. Sie verlangt von den Eltern von Kindern ab Vollendung des 1. Lebensjahres die Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG. Treten die im IfSG genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen.


§ 9
Elternbeirat

Die Eltern der Kindertageseinrichtungen haben das Recht, einen Elternbeirat zu bilden. Die Wahl des Elternbeirates erfolgt nach den Regelungen des § 12 Abs. 4 und 5 ThürKigaG. Die Gemeinde Dermbach stellt die Beteiligungsrechte des Elternbeirates bei Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 und 3 ThürKigaG sicher. Darüber hinaus erfolgt eine Einbeziehung des Elternbeirates entsprechend der Regelung des § 29 ThürKigaG im Falle einer geplanten Erhöhung der Betreuungs- oder Verpflegungsentgelte.   


§ 10
Versicherungsschutz

(1)    Während der Betreuungszeit und für den direkten Hin- und Rückweg zur Kindertageseinrichtung sowie für gemeinsame Aktivitäten und Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung (z. B. Ausflüge) einschließlich der hierfür notwendigen Hin- und Rückwege besteht Unfallversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Leitung der Kindertageseinrichtung ist unverzüglich über Unfälle auf dem Weg von und zu der Einrichtung zu informieren. Für Kinder, welche die Kindertageseinrichtung auf Wunsch der Personensorgeberechtigten alleine betreten und verlassen, ist eine schriftliche Erlaubnis vorzulegen. Die Eltern tragen in diesem Fall die volle Verantwortung für den Weg von und zur Kindertageseinrichtung bis zur Übernahme bzw. nach der Verabschiedung durch das Betreuungspersonal.

(2)    Für die Kindertageseinrichtung besteht eine Haftpflichtversicherung. Für mitgebrachte persönliche Gegenstände wird keine Haftung übernommen. Für Personenschäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für Sach- und Vermögensschäden haftet der Träger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, die die Durchführung des Betreuungsvertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Personensorgeberechtigten daher vertrauen können. 

(3)    Aus Sicherheitsgründen dürfen Gegenstände, welche die Kinder gefährden, nicht mitgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass das Tragen von Schmuck, insbesondere von Ohrringen und Halsketten, die Verletzungsgefahr bei Unfällen erhöht. Die Verantwortung für Verletzungen, die aufgrund des Tragens von Schmuck verursacht werden, tragen die Personensorgeberechtigten. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass aus dem Kleidungsstücken Kordeln oder sonstige Schnüre zu entfernen sind, soweit Strangulationsgefahr besteht. Sollten dennoch Kinder in der Kindertageseinrichtung Kleidungsstücke mit Kordeln oder Schnüren tragen, so werden diese von den pädagogischen Fachkräften zur Sicherheit des Kindes entfernt oder abgeschnitten. Die Unfallkasse Thüringen übernimmt in zuvor genannten Fällen keine Haftung. 

 
§ 11
Betreuungs- und Verpflegungsentgelte

Für die Benutzung der Einrichtung ist von den Eltern der Kinder ein im Voraus zu zahlendes Betreuungsentgelt sowie ein Verpflegungsentgelt (für die Bereitstellung von Verpflegungs-angeboten) zu zahlen. Die Betreuungs- und Verpflegungskosten werden nach Maßgabe der jeweils gültigen Elternbeitragsordnung der Gemeinde Dermbach zwischen den Eltern und der Gemeinde vereinbart und in Rechnung gestellt. 


§ 12
Abmeldung

(1)    Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes. Eine Abmeldung ist nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Die Abmeldung ist der Gemeindeverwaltung bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats schriftlich mitzuteilen; geht sie erst nach dem 15. eines Monats dort ein, wird sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Kinder, die in die Schule aufgenommen werden, gelten nach dem letzten möglichen Betreuungstag in der Kindertageseinrichtung als abgemeldet, es sei denn, sie werden bereits vorher fristgerecht zum Ende eines Monats abgemeldet. 

(2)    Beim Wechseln der Einrichtung innerhalb der Gemeinde für Kinder mit Rechtsanspruch gelten die regulären Abmeldungsfristen.


§ 13
Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kindertageseinrichtung/Betreuungsverbot

(1)    Ein Kind kann vom Besuch der Kindertageseinrichtung insbesondere dann vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn 
1.    die in dieser Satzung geregelten Mitwirkungspflichten der Eltern trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt missachtet wurden,
2.    die Eltern einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Personal der Einrichtung bei der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes zuwiderhandeln
3.    der Elternbeitrag trotz Mahnung für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet worden ist
4.    die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung bei der Abholung des Kindes mehrfach unentschuldigt innerhalb eines Zeitraums von einem Monat missachtet wurden oder
5.    es sich trotz Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten der Kindertagesein-richtung nicht in die Gemeinschaft integrieren lässt oder andere Kinder gefährdet.

(2)    Vor dem dauerhaften Ausschluss ist im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung zu prüfen, ob ein zeitlich befristeter Ausschluss ausreichend ist, um die entsprechenden Mitwirkungs- oder Handlungspflichten zu erreichen.

(3)    Der beabsichtigte zeitlich befristete oder dauerhafte Ausschluss des Kindes ist den Eltern in der Regel mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bekanntzugeben. Vorab sind sie anzuhören. Der Ausschluss erfolgt schriftlich durch den Träger und gilt, sofern er dauerhaft ist, als Abmeldung. 

(4)    Im Falle eines Betreuungsverbotes nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG oder im Falle des § 7 Abs. 2 dieser Benutzungsordnung besteht das Betreuungsverhältnis weiter, solange dieses nach den Regelungen dieser Satzung nicht wirksam gekündigt wurde. 


§ 14
Gespeicherte Daten

(1)    Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrags, die Erhebung von Betreuungs- und Verpflegungsentgelten sowie für die gesetzlich vorgesehene Entwicklungs-dokumentation werden die für die Aufgaben nach dem ThürKigaG, dieser Benutzungsordnung sowie der Elternbeitragsordnung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kindes, der Eltern sowie weiterer Kinder der Familie verarbeitet. 

(2)    Die erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten werden auch für notwendige Benachrichtigungen des Gesundheitsamtes nach den Regelungen des IfSG verwendet.  

(3)    Die erhobenen gespeicherten Daten für die Benutzung der Kindertageseinrichtung werden von der Gemeinde Dermbach nach Wegfall des Zweckes der Erhebung gelöscht. 

(4)    Es wird darauf hingewiesen, dass die für eine Kindertageseinrichtung angemeldeten Kinder bei der Platzvergabe mit den Anmeldungen von Kindern bei freien oder sonstigen Trägern abgeglichen werden.


§ 15
Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.09.2022 in Kraft.

Dermbach, der 15.07.2022


gez.
Hugk                               
Bürgermeister

 

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