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Entgeltordnung der Gemeinde Dermbach für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft

Aufgrund des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG) sowie des § 11 der Benutzungsordnung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Dermbach hat der Gemeinderat der Gemeinde Dermbach in der Sitzung am 14.07.2022 die folgende Entgeltordnung beschlossen:

§1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die folgenden kommunalen Kindertageseinrichtungen:
Kindergarten „Löwenzahn“, OT Diedorf/Rhön
Kindergarten „Feldafrösche“, OT Neidhartshausen
Kindergarten „Biosphärenkindergarten Urnshausen“, OT Urnshausen
Kindergarten „St. Valentin“, OT Zella/Rhön


§ 2
Betreuungsentgelte

Die Gemeinde Dermbach erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Betreuungsentgelte nach Maßgabe dieser Ordnung. Die Betreuungsentgelte werden im Sprachgebrauch des ThürKigaG und im Folgenden als „Elternbeiträge“ bezeichnet.


§ 3
Elternbeitragsschuldner

(1)    Schuldner des Elternbeitrages sind die Eltern der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner. 

(2)    Eltern im Sinne dieser Ordnung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungs-berechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII. 

(3)    Bei geringem Einkommen der Personensorgeberechtigten oder bei sonstigen sozialen Härtefällen besteht die Möglichkeit sich den Beitrag komplett oder auch einkommensabhängig teilweise vom zuständigen Jugendamt erstatten zu lassen. Hierzu muss ein Antrag auf Bezuschussung der Betreuungskosten gestellt werden. Näheres regelt der § 90 Abs. 3 SGB VIII.


§ 4
Entstehen und Ende der Elternbeitragsschuld

Die Elternbeitragsschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bzw. ab dem im Aufnahmevertrag festgesetzten Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens 1 Monat vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung wieder gekündigt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 ThürKigaG.


§ 5
Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages

(1)    Der Elternbeitrag ist, mit Ausnahme des § 6, als Monatsbetrag zu entrichten. Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte des Elternbeitrages für den Monat zu zahlen.

(2)    In der Eingewöhnung wird der Elternbeitrag ab dem ersten vereinbarten Eingewöhnungstag erhoben. Für den Zeitraum der Eingewöhnung wird der Abrechnung des Elternbeitrages eine Halbtagsbetreuung (bis 5 h tägl.) zugrunde gelegt; die Abrechnung erfolgt tageweise.

(3)    Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch für die geplanten Schließzeiten der Einrichtung in den Sommerferien (2 Wochen) oder bei einer vorübergehenden Schließung bzw. einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtung(en), z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik. 

(4)    Bei Abwesenheit wegen längerer Erkrankung von mehr als 4 Wochen kann der Elternbeitrag von der Gemeinde Dermbach im Einzelfall auf bis zu 50 % ermäßigt werden. Ein diesbezüglicher Antrag muss eine einschlägige Begründung und ein ärztliches Attest beinhalten. 

(5)    Der Elternbeitrag ist am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Zahlung soll bargeldlos durch SEPA-Lastschriftmandat erfolgen. Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig. 

(6)    Wenn der Elternbeitrag länger als 2 Monate nicht geleistet wird, kann durch die Gemeindeverwaltung nach erfolgter Mahnung der Ausschluss des Kindes verfügt werden. Bei Ausschluss aus der Einrichtung wegen Zahlungsverzuges erfolgt die Neuanmeldung nur bei nachgewiesener Begleichung des fälligen Betrages und nach Maßgabe der freien Plätze.


§ 6
Elternbeitragsfreiheit

Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag geltend gemacht. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.


§ 7 
Höhe des Elternbeitrages 

(1)    Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Altersreihenfolge der Kinder innerhalb der Familie, die gleichzeitig in einer Kindertageseinrichtung der Gemeinde Dermbach zu betreuen sind, und nach dem gewählten Betreuungsumfang. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien. 

(2)    Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:

 1. Kind der Familie 2. Kind der Familie 3. und jedes weitere Kind der Familie 

halbtags bis 5 Stunden täglich     
115 €100 € 80 € 
ganztags durchschnittlich 9 Stunden täglich 190 €160 €135 € 
Abminderung durchschnittlich 8 Stunden täglich 170 € 145 €120 €
Zusatz durchschnittlich 10 Stunden täglich 210 €180 € 145 €

(3)    Die Eltern wählen bei Anmeldung eine Betreuungszeit aus, diese gilt als vereinbarte Betreuungszeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 2 ThürKigaG und ist auch die Berechnungsgrundlage für den vorzuhaltenden Personalschlüssel. Wird die vereinbarte Betreuungszeit wiederholt oder dauerhaft überschritten, kann die Gemeindeverwaltung nach schriftlicher Anhörung der Eltern den Elternbeitrag des nächsthöheren Betreuungs-umfangs in Rechnung stellen.

(4)    Wird ein Kind bis zur Schließzeit des Kindergartens nicht abgeholt, werden pro angefangene halbe Stunde 15 Euro zusätzlich zum Elternbeitrag in Rechnung gestellt. 


§ 8
Festlegung der Elternbeiträge, Auskunftspflichten

(1)    Die Gemeindeverwaltung erstellt jährlich eine Abrechnung, aus der die Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Ordnung hervorgeht.

(2)    Eine Anpassung der Elternbeiträge erfolgt automatisch bei Änderung der Anzahl der Kinder, die gleichzeitig in derselben Einrichtung betreut werden. 
 

§ 9
Inkrafttreten

(1)    Diese Entgeltordnung tritt am 01.09.2022 in Kraft.

(2)    Die in § 7 Abs. 2 genannten Elternbeiträge reduzieren sich bis zum 28.02.2023 im Falle einer Erhöhung der Elternbeiträge von über 40 % gegenüber der im Monat August 2022 bei gleichem Alter und Betreuungsumfang zu zahlenden Elternbeiträge um den hälftigen Erhöhungsbetrag.

Dermbach, der 15.07.2022

gez.
Hugk                                    
Bürgermeister
                                        
                                            
        
                                            
                                            

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