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Entgeltordnung der Gemeinde Dermbach für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten in Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft

Aufgrund des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG) sowie des § 11 der Benutzungsordnung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Dermbach in den jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Dermbach in der Sitzung am 22.10.2025 die folgende Entgeltordnung beschlossen:

§1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die folgenden kommunalen Kindertageseinrichtungen:
Kindergarten „Löwenzahn“ im OT Diedorf/Rhön
Kindergarten „Feldafrösche“ im OT Neidhartshausen
Kindergarten „Biosphärenkindergarten Urnshausen“ im OT Urnshausen
Kindergarten „St. Valentin“ im OT Zella/Rhön

§ 2
Betreuungs- und Verpflegungsentgelte

Die Gemeinde Dermbach erhebt für die Verpflegung von Kindern in Kindertageseinrichtungen Verpflegungsentgelt nach Maßgabe dieser Ordnung. 

§ 3
Entgeltschuldner

(1)    Schuldner des Verpflegungsentgeltes sind die Eltern der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner. 

(2)    Eltern im Sinne dieser Ordnung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungs-berechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII. 

(3)    Wenn die Verpflegungsentgelte länger als 2 Monate nicht geleistet werden, so ist die Gemeinde Dermbach nach erfolgter Mahnung berechtigt das Kind von der Essensverpflegung auszuschließen. Bei Ausschluss wegen Zahlungsverzuges erfolgt die Neuanmeldung nur bei nachgewiesener Begleichung des fälligen Betrages.

(4)    Zur Übernahme eines Anteils der Kosten für das Mittagessen kann bei den kommunalen Jobcentern ein Antrag auf Bildungs- und Teilhabepakete gestellt werden. 

§ 4
Entstehen und Ende der Entgeltschuld

Die Entgeltschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes. 

§ 5
Ermittlung und Berechnung der Verpflegungsentgelte

(1)    Die Verpflegungsentgelte werden tagegenau entsprechend der Anwesenheit des Kindes im Kindergarten erhoben. Als anwesend gilt ein Kind dann, wenn es nicht bis spätestens 08:00 Uhr des jeweiligen bzw. ersten Abwesenheitstages im Kindergarten abgemeldet wurde. Die Anzahl der tatsächlich in Anspruch genommenen Verpflegung wird in den Kindergärten erfasst und an die Verwaltung der Gemeinde Dermbach übermittelt.

(2)    Darüber hinaus werden die Entgelte für die Kosten der Vor- und Nachbereitung der Verpflegung (sog. Catering) monatlich pauschal erhoben. Für alle im Kindergarten aufgenommenen Kinder wird die Cateringpauschale erhoben, unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes. 

§ 6
Höhe der Verpflegungsentgelte

(1)    Die für die Mittagsversorgung erhobenen Kosten des Essenslieferanten sind von den Eltern an die Gemeinde Dermbach zu erstatten. Die Kosten der Mittagsversorgung richten sich nach dem aktuellen Preis des den jeweiligen Kindergarten beliefernden Unternehmens. Abweichend davon wird für die Mittagsversorgung durch eigene Küche im „Biosphärenkindergarten Löwenzahn“ im OT Diedorf/Rhön derzeit ein Entgelt i.H.v. 4,80 € erhoben. 

(2)    Sofern im Kindergarten bereitgestellt, betragen die Verpflegungsentgelte pro anwesenden Tag für 
a)    Frühstück   pauschal 0,70 €
b)    Vesper        pauschal 0,30 €
c)    Getränke    pauschal 0,20 €

(3)    Die Entgelte für die Kosten der Vor- und Nachbereitung der Verpflegung (sog. Catering) betragen derzeit 46 € monatlich pauschal in allen kommunalen Kindergärten.

(4)    Das Essensentgelt für die eigene Küche nach Abs. 1 Satz 2 ist jährlich der Preisentwicklung der Essenslieferanten nach Abs. 1 Satz 1 anzupassen. Die sog. Cateringpauschale nach Abs. 3 ist entsprechend der zukünftigen Tarifentwicklung anzupassen.

§ 7
Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsentgelte

Die Verpflegungsentgelte sind als Monatsbeiträge zu entrichten. Sie sind zum 01. des übernächsten Monats für den jeweiligen Kalendermonat fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Zahlung soll mittels Sepa-Lastschriftmandat erfolgen. Eine Barzahlung der Entgelte in den Kindergärten ist nicht zulässig. 

§ 8
Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 01.07.2025 außer Kraft.


Dermbach, den 27.10.2025

gez.
T. Hugk
Bürgermeister

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