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Winterdienst in der Gemeinde Dermbach

Schneeschippen gehört eindeutig nicht zu den schönen Dingen im Winter.

Doch es ist so notwendig wie die Erfüllung der Streu­pflicht, damit Anwohner und Passanten nicht hinfallen und damit sich keiner verletzt.

Der Winterdienst in den Ortsteilen der Gemeinde Dermbach, wird durch die Bediensteten des Bauhofes, der ARGE und der SGW durchgeführt. Der Bauhof-Leiter ist für den funktionierenden Ablauf des Winterdienstes auf den Gemeindestraßen verantwortlich.

Die Schneeräum- und Streupflicht besteht innerhalb der geschlossenen Ortslagen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Diese Pflichten richten sich grundsätzlich nach der Verkehrsbedeutung der Straßen und der Leistungsfähigkeit der Gemeinde.

Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht die Schneeräum- bzw. Streupflicht nur an gefährlichen Stellen.

Alle Winterdienstmaßnahmen müssen nur zur Sicherung des Tagesverkehrs durchgeführt werden.

Die Fahrer der Winterdienstfahrzeuge sind angewiesen, bestimmte Fahrtrouten einzuhalten. Hauptverkehrsstraßen haben Vorrang vor Nebenstrecken und Einzelhauszufahrten.

Beginn und Ende des kommunalen Winterdienstes

Die Räum- bzw. Streupflicht beginnt grundsätzlich vor dem Einsetzen des Haupt- und Berufsverkehrs und dauert an bis zum Ende des allgemeinen Tagesverkehrs, d.h. der Fahr- und Gehverkehr im Winter muss während der Zeit des allgemeinen Tagesverkehrs, das ist in der Regel zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr, gesichert sein. Die Rechtsprechung fordert, dass Winterdienstmaßnahmen so zeitig begonnen werden, dass diejenigen Stellen an denen eine Streupflicht bestehen, zu Beginn des allgemeinen Tagesverkehrs bestreut sind.

Die Haupträum- und Streuarbeiten auf den kommunalen Wegen und Plätzen werden von den kommunalen Winterdienstfahrzeugen ausgeführt. In Ortslagen mit Bundes- bzw. Landesstraßen, wird der Winterdienst auf diesen Straßen von der ARGE bzw. der SGW ausgeführt.

Verkehrsberuhigte Bereiche in reinen Wohngebieten gelten grundsätzlich nach der geltenden Rechtsprechung als verkehrsunwichtig und werden daher an letzter Stelle der Räumungsreihenfolge gestellt.

Parkende Fahrzeuge

Auf der Fahrbahn parkende Fahrzeuge, machen Winterdienstmaßnahmen oft unmöglich. Das Winterdienstfahrzeug ist auf Grund der Anbauten (Schneepflug und Streuer) nicht mit dem sonstigen Fahrzeugen zu vergleichen.

Die Fahrbahnen sind zusätzlich meist von beiden Seiten her durch Schneewälle eingeschränkt und ein Manövrieren des Winterdienstfahrzeuges mit Pflug ist weitaus schwieriger als ohne. Parkende Fahrzeuge behindern somit immer den Winterdienst.

Stellen, an denen parkende Fahrzeuge die Durchfahrt der Winterdienstfahrzeuge blockieren, werden aufgrund haftungsrechtlicher Ansprüche vom Winterdienst ausgenommen.

Ist ein Räumen trotz parkender Fahrzeuge möglich, so muss der Eigentümer des parkenden Fahrzeugs davon ausgehen, dass sein Fahrzeug nach dem Vorbeifahren des Räumfahrzeugs von Schneemassen eingebaut ist.

Ist ein Abstellen der Fahrzeuge auf der Straße unumgänglich, so werden die Besitzer in einem Straßenzug gebeten, sich auf eine “Parkseite“ zu einigen.

Zugeschobene Einfahrten

Häufig beschweren sich die Bürger darüber, dass die von Ihnen vom Schnee beräumten Grundstückseinfahrten und Gehwege durch den vorbeifahrenden Schneepflug mit Schneewällen versehen werden.

Hierzu ist festzustellen, dass das Räumschild immer zum Fahrbahnrand hingedreht sein muss. Auch das Ausheben des Pfluges vor Einfahrten ist nicht möglich, unter anderem wäre dadurch keine optimale Räumung durchführbar. Deshalb kann es den Anliegern leider nicht erspart werden, die zugeschobenen Flächen noch einmal zu räumen. Der Winterdienst wird durch langsames Fahren der Fahrzeuge versuchen, diese Umstände weitgehend zu vermeiden. Es wird jedoch um Verständnis gebeten.

Einen besonderen Appell möchten wir aus gegebenem Anlass auch an diejenigen Gemeindebürger richten, die die Schneemengen nach der Durchfahrt der Winterdienstfahrzeuge wieder auf die Fahrbahn verfrachten. Hierbei handelt es sich um eine Verkehrsgefährdung in besonderem Maße, da dies für den Fahrzeugführer zu einer unerwarteten Gefahrenstelle wird. Sie gefährden dadurch die Verkehrssicherheit und haften für Unfälle. Wir bitten hier die Anlieger um mehr Verständnis für die Bauhofmitarbeiter.

Die Räum- und Streudienste der Gemeinden werden immer bemüht sein, den Räum- und Streudienst so zu gestalten, dass er möglichst optimale Verkehrsbedingungen im Winter gewährleistet.

Zudem werden die Gemeinden zukünftig auf Nebenstrecken mehr und mehr von der Schwarzräumung zur Weißräumung übergehen. Das bedeutet, dass jeder Verkehrsteilnehmer zu seiner Sicherheit auf die vorgeschriebene Winterausrüstung zurückgreifen sollte.

Räum- und Streupflicht der Grundstückseigentümer

Aus gegebenem Anlass wird auf die Räum- und Streupflicht der Grundstückseigentümer auf den Gehwegen verwiesen. Nach den jeweiligen Straßenreinigungssatzung der Gemeinde, ist der Winterdienst auf Gehwegen vor dem Grundstück auf die Grundstückseigentümer übertragen. Aber auch Mieter und Hausverwalter können verantwortlich sein, wenn der Hauseigentümer sie vertraglich zum Räumen und Streuen verpflichtet hat. Somit haben diese an Werktagen morgens bis 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8:00 Uhr diese Flächen von Schnee zu räumen, bei Bedarf zu streuen und ganztägig bis 20:00 Uhr in verkehrssicherem Zustand zu halten.

Klar dürfte jedem Grundstückseigentümer sein, dass er auf seinem Grundstück auch die Räum- bzw. Streupflicht entsprechend zu sichern hat, damit nicht nur er selbst, sondern auch seine Besucher oder sonst das Grundstück nutzende Personen nicht zu Fall kommen und einen ungehinderten Zugang zum Haus haben.