Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Oechsen in der Sitzung am 15.06.2026 die folgende 2. Änderung seiner Hauptsatzung beschlossen:
Artikel 1
Änderungen
Die Hauptsatzung der Gemeinde Oechsen vom 13.01.2017 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dermbach, Jahrgang 22, Nr. 1 vom 25.01.2017), die zuletzt durch die 1. Änderungssatzung vom 18.04.2019 (bekannt gemacht im gemeinsamen Amtsblatt der Gemeinden Dermbach, Empfertshausen, Oechsen und Weilar und Wiesenthal, Feldabote Dermbach, Jahrgang 24, Nr. 4 vom 03.05.2019) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b eingefügt:
„§ 4a Einwohnerfragestunde
(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorscvhläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nichtöffentlich behandelt werden, sind unzulässig.
(2) Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und findet als zweiter Tagesordnungspunkt des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung statt.
(3) Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Nachfrage nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang schriftlich oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.
§ 4b Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch
- die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates
- die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,
- Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,
- Umfragen in Jugendforen oder
- die Durchführung von Jugendworkshops.
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.“
2. § 9 Abs. 5 wird durch den folgenden § 9 Abs. 5 ersetzt:
„Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:
- der ehrenamtliche Bürgermeister in Höhe von 1.436,43 €
- der ehrenamtliche Beigeordnete in Höhe von 359,10 €
Die in Satz 1 festgesetzte Aufwandsentschädigung verändert sich jährlich ab dem 01.01.2027 um die letzte nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes vom 09.03.1995 in der jeweils gültigen Fassung im Gesetz und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate / auf den Höchstbetrag gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO)“.
3. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
„§ 10 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die öffentliche Bekannmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der Satzungen auf der Internetseite der Gemeindeverwaltung Dermbach unter www.dermbach.de/erfuellte-gemeinden/oeffentliche-bekanntmachungen-der-gemeinde-oechsen. Die Satzungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung kostenfrei einsehbar und gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich. Auf der Ausfertigung der Satzung ist der Bereitstellungstag schriftlich zu vermerken.
(2) die ortsübliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats erfolgt auf der Internetseite der Gemeindeverwaltung Dermbach unter https://www.dermbach.de/erfuellte-gemeinden/oeffentliche-bekanntmachungen-der-gemeinde-oechsen.
(3) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrechtetwas anderes bestimmt. Ist durch bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen eine ausschließlich elektronische Form der Bekanntmachung ausgeschlossen oder unwirksam, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Regelungsbereich dieser Bestimmungen durch Veröffentlichung in dem von den Gemeinden Dermbach, Empfertshausen, Oechsen, Weilar und Wiesenthal gemeinsam herausgegebenen Amtsblatt „Feldabote Dermbach“.
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an der Verkündungstafel (Standort: Straße der Einheit). Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der SAtzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 2. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abweichend davon tritt Artikel 1 Nr. 2 rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
Oechsen, der 15.06.2026
Römhild
Bürgermeisterin
Hinweis:
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKo) enthalten oder aufgrund der ThürKo erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21, Abs. 4, ThürKo, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
