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Allgemeinverfügung der Gemeinde Dermbach zur Umbenennung eines Teilstückes der „Steinstraße“ in „Poststraße“

Auf Grundlage des § 5 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Dermbach in seiner Sitzung am 22.09.2026 mit Beschluss-Nr. 26/08/04 die Umbenennung folgender Straße in der Gemeinde Dermbach beschlossen. Im Vollzug dieses Gemeinderatsbeschlusses ergeht folgende Allgemeinverfügung.

Ein Teilstück der Steinstraße im Ortsteil Dermbach, dargestellt in der Anlage, welche Bestandteil dieser Allgemeinverfügung, wird in „Poststraße“ umbenannt.

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Begründung

Die Umbenennung ist zwingend erforderlich, da es sich bei dem betreffenden Teilstück der Steinstraße um eine Querstraße handelt, welche nicht dem eigentlichen Verlauf der Steinstraße folgt. Dies dient der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere dem schnellen Auffinden durch Rettungsdienste, Feuerwehr und Polizei.

Die derzeitige Benennung in Verbindung mit der vorhandenen Hausnummerierung sorgt für Verwirrung bei Rettungskräften, Zustellern etc. und ist nicht nachvollziehbar. 

Um hier eine nachhaltig sinnvolle Ordnung herzustellen, ist die Umbenennung des genannten Teilstücks zwingend erforderlich und gem. § 5 Absatz 3 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung Angelegenheit der Gemeinde.

Hinweise

Um eine sinnvolle und nachvollziehbare Neustrukturierung in dem Straßenabschnitt vorzunehmen, sollen neue Hausnummern vergeben werden. Die betroffenen Grundstückseigentümer erhalten über diese Änderung einen gesonderten Bescheid. 
Die Änderung der Ausweisdokumente wird mit Vorlage dieses Bescheides kostenfrei vorgenommen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung Dermbach, Hinter dem Schloss 1, 36466 Dermbach oder bei der Widerspruchsbehörde im Landratsamt Wartburgkreis, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen einzulegen.

Die Frist des Widerspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist.

Dermbach, den 29.10.2026
gez. Hugk
Bürgermeister
 

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