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1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung

1.    Änderungssatzung zur Hauptsatzung

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Dermbach in der Sitzung am 14.07.2022 die folgende 1. Änderungsatzung zur Hauptsatzung vom 13.09.2019 beschlossen:


Artikel 1

Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:

„§ 7 a Einwohnerfragestunde

(1)    Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig.
(2)    Es dürfen bis zu einer Einwohneranfrage, Anregung oder Vorschlag von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Dermbach pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens 15 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Gemeindeverwaltung (info@dermbach.de) eingehen. Die Einwohneranfrage darf bis zu 3 einzelne Fragen enthalten.
(3)    Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und findet als letzter Tagesordnungspunkt des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung statt. Sie soll auf 15 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 30 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 3 Minuten.
(4)    Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu 1 themenbezogene Nachfrage durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.“


Artikel 2

Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:

„§ 11 a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch
-    die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates,
-    die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,
-    Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,
-    Umfragen in Jugendforen oder
-    die Durchführung von Jugendworkshops.
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.“


Artikel 3

In § 12 Ehrenbezeichnungen wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6)    Die Gemeinde Dermbach kann bei Bedarf Bürger für folgende ehrenamtliche Nebentätigkeit bestellen:

a.    Integrationsbeauftragter
b.    Ortschronist
c.    Gästeführer
d.    Marktmeister
e.    Badeaufsicht
f.    Platzwart Freibad Stadtlengsfeld
g.    Platzwart Freibad Dermbach
h.    Platzwart Schlossgelände Dermbach
i.    Platzwart Stadtlengsfeld
j.    Platzwart Propsteigelände Zella/Rhön
k.    Gebäudewart im Ortsteil Brunnhartshausen
l.    Gebäudewart im Ortsteil Diedorf/Rhön
m.    Gebäudewart im Ortsteil Unteralba
n.    Gebäudewart im Ortsteil Gehaus
o.    Gebäudewart im Ortsteil Neidhartshausen
p.    Gebäudewart im Ortsteil Stadtlengsfeld
q.    Gebäudewart im Ortsteil Urnshausen
r.    Gebäudewart im Ortsteil Zella/Rhön
s.    Wegewart im Ortsteil Gehaus
t.    Wegewart im Ortsteil Dermbach
u.    Wegewart im Ortsteil Stadtlengsfeld
v.    Wegewart im Ortsteil Urnshausen
w.    Wegewart für die Ortsteile Brunnhartshausen und Zella/Rhön
x.    Wegewart für die Ortsteile Diedorf/Rhön und Neidhartshausen.

Die nach Satz 1 zu bestellenden Ehrenämter werden öffentlich ausgeschrieben. Die Ortsteilräte und Ortsteilbürgermeister können dem Bürgermeister einen Vorschlag zur Benennung unterbreiten. Die Bestellung erfolgt durch den Bürgermeister nach vorheriger Zustimmung des Gemeinderates Dermbach. Die Bestellung gilt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Wahlperiode des Gemeinderates endet.“


Artikel 4

In § 13 Entschädigungen wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6)    Die ehrenamtlich tätigen Bürger erhalten folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

50 €    für die ehrenamtlichen Tätigkeiten des § 12 Abs. 6 lit. b, c, d, m,
100 €    für die ehrenamtlichen Tätigkeiten des § 12 Abs. 6 lit. a, l, s, t, u, v, w, x
150 €    für die ehrenamtlichen Tätigkeiten des § 12 Abs. 6 lit. f, g, h, i, j, k, o, q
200 €    für die ehrenamtlichen Tätigkeiten des § 12 Abs. 6 lit. e, n, p, r“

Artikel 5

Inkrafttreten

(1)    Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Die Satzung wurde am 15.07.2022 ausgefertigt und am 30.09.2022 im Amtsblatt „Feldabote Dermbach“ (Jahrgang 27, Ausgabe Nummer 9) bekannt gemacht.

 

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