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2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung

2.    Änderungssatzung zur Hauptsatzung

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Dermbach in der Sitzung am 13.12.2023 die folgende 2. Änderungsatzung zur Hauptsatzung vom 13.09.2019, zuletzt geändert am 15.07.2022 beschlossen:


Artikel 1

§ 7 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Es darf eine Einwohneranfrage, Anregung oder Vorschlag von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Dermbach pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfrage, Anregung oder Vorschlag muss sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich in der Gemeindeverwaltung oder per E-Mail (Anhänge als PDF-Datei) unter info@dermbach.de eingehen. Die Einwohneranfrage darf bis zu 3 einzelne Fragen enthalten.


Artikel 2

In § 12 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „Nebentätigkeit“ durch das Wort „Tätigkeiten“ ersetzt.


Artikel 3

§ 13 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine Entschädigung in der Höhe des für Bundestagswahlen geltenden Erfrischungsgeldes.


Artikel 4

§ 13 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

-   der Ortsteilbürgermeister
    
des Ortsteils Brunnhartshausen mit Föhlritz und Steinberg 337 Euro,
    
des Ortsteils Dermbach 829 Euro,

des Ortsteils Diedorf/Rhön 337,- Euro,

des Ortsteils Gehaus mit Hohenwart von 595,- Euro,

des Ortsteils Neidhartshausen von 337,- Euro,

des Ortsteils Stadtlengsfeld mit Menzengraben 750,- Euro,
    
des Ortsteils Urnshausen mit Bernshausen und Hartschwinden 595,- Euro,

des Ortsteils Zella 337,- Euro.


-   der ehrenamtliche Erste Beigeordnete 487,- Euro,

-   der ehrenamtliche Zweite Beigeordneten 175,- Euro.

Vertritt der erste oder der zweite ehrenamtliche Beigeordnete im Fall der Verhinderung des hauptamtlichen Bürgermeisters diesen, so erhöht sich die festgesetzte Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Beigeordneten ab dem 22. Tag der Vertretung für jeden weiteren angefangenen Tag der Vertretung um ein Dreißigstel der Höhe des Grundgehalts des vertretenen hauptamtlichen Bürgermeisters.


Artikel 5

§ 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der Satzungen auf der Internetseite www.dermbach.de. Die Satzungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung kostenfrei einsehbar und gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich. Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.


Artikel 6

Nach § 14 Abs. 3 wird folgender Satz 2 ergänzt:

Ist durch bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen eine ausschließlich elektronische Form der Bekanntmachung ausgeschlossen oder unwirksam, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Regelungsbereich dieser Bestimmungen durch Veröffentlichung in dem von den Gemeinden Dermbach, Empfertshausen, Oechsen, Weilar und Wiesenthal gemeinsam herausgegebenen Amtsblatt „Feldabote Dermbach“.


Artikel 7

Inkrafttreten

Die 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abweichend davon tritt Artikel 4 der 2. Änderungssatzung zum 01.06.2024 in Kraft.


Die Satzung wurde am ………. ausgefertigt und am ………. im Amtsblatt „Feldabote Dermbach“ (Jahrgang 29, Ausgabe Nummer 2) bekannt gemacht.

 

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