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Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellungsbeschluss Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sondergebiet „Photovoltaik-Freiflächenanlage“ Diedorf/Rhön nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Dermbach hat den folgenden Beschluss Nr. 24/03/04  in der Gemeinderatssitzung am 17.04.2024 gefasst:

1. Für das Gebiet angrenzend an die Ortsstraße „Diedorfer Hauptstraße“ / Bundesstraße B 285 im Ortsteil Diedorf/Rhön mit den dargestellten Flurstücken, soll ein Bebauungsplanverfahren gemäß § 2 BauGB eingeleitet werden.

2. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ca. 0,5 ha mit folgenden Flurstücken der Gemarkung Diedorf, Flur 2: 154/1 und 153  Weg teilweise.

3. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist die Entwicklung der Fläche für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage.

4. Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden hat bereits statt-gefunden. Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung in der öffentlichen Gemeinderatssitzung der Gemeinde Dermbach am 18.10.2023 vorgestellt.  

5. Mit der Ausarbeitung der Planungsunterlagen ist das Planungsbüro -PBB- Bad Salzungen GmbH, Michaelisstraße 23 in 36433 Bad Salzungen durch den Investor beauftragt worden. Die Kosten werden vom Investor getragen.

6. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).


Begründung:

Der Investor, die NDM Beteiligung GmbH vertreten durch Herr Martin Markert beabsich-tigt, auf den Flurstücken 154/1und 153 teilweise in der Gemarkung Diedorf/Rhön Flur 2, die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage in Kombination mit einzelnen Windturbinen mit einer Höhe bis zu max. 9,00 m. Der Standort für das geplante Vorhaben liegt angrenzend an einen Gewerbebetrieb und wurde ursprünglich bereits gewerblich genutzt. Für die zur Rede stehende Fläche liegt kein Bebauungsplan vor. Insofern ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderlich. Die Grundstücksflächen, ca. 5.120 m², befinden sich am nordwestlichen Rand des Ortes. Erreichbar ist die Geltungsbereichsfläche über die „Diedorfer Hauptstraße“/Bundesstraße B 285. Laut Grundsatz 5.2.9 G Satz 1 des LEP soll die Errichtung großflächiger Anlagen zur Nutzung von Solarenergie auf baulich vorbelasteten Flächen, die aufgrund vorhandener Infrastruktur ein eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen, erfolgen. Daraus abgeleitet benennt Grundsatz G 3-22 RP-SWT als Vorzugsflächen für raumbedeutsame Photovoltaik-Freiflächenanlagen baulich vorgeprägten Flächen wie Deponien, Brach- und Konversionsflächen ohne besondere ökologische oder ästhetische Funktion. Die Wahl des Plangebietes wird aufgrund der baulichen Vorprägung und als Brachflächen-standort sowie der ästhetisch geringen Qualität den genannten Anforderungen gerecht

Ausgefertigt:
Dermbach, den 18.04.2024

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