Feuerwehraufwandsentschädigungssatzung
Hinweis: Dies ist die Lesefassung der Satzung, in welche die Änderungssatzungen eingearbeitet wurden. Rechtlich verbindlich sind die jeweils bekanntgemachten Fassungen der Satzung.
Lesefassung
Satzung
zur Regelung der Aufwandsentschädigung
für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen,
die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden,
der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Dermbach
vom 21.07.2020 in der Form der 1. Änderungssatzung vom 16.05.2025
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Dermbach in der Sitzung am 16.05.2025 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Dermbach beschlossen:
§ 1
Grundsatz
Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird.
§ 2
Höhe der Aufwandsentschädigung
(1) Der Gemeindebrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 180,00 Euro, die sich aus 126,00 Euro Grundbetrag und 54,00 Euro Zuschlag zusammensetzt.
(2) Wehrführer der folgenden Ortsteilfeuerwehren erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von:
a) Freiwillige Feuerwehr OT Brunnhartshausen/Zella 70,00 Euro
b) Freiwillige Feuerwehr OT Bernshausen 60,00 Euro
c) Freiwillige Feuerwehr OT Dermbach 100,00 Euro
d) Freiwillige Feuerwehr OT Gehaus 60,00 Euro
e) Freiwillige Feuerwehr OT Neidhartshausen/Diedorf 70,00 Euro
f) Freiwillige Feuerwehr OT Oberalba 60,00 Euro
g) Freiwillige Feuerwehr OT Stadtlengsfeld 100,00 Euro
h) Freiwillige Feuerwehr OT Unteralba 60,00 Euro
i) Freiwillige Feuerwehr OT Urnshausen 60,00 Euro
(3) Die Vertreter der Positionen nach Abs. 1 und 2 erhalten jeweils die Hälfte des für die Position vorgesehenen Betrages (§ 6 Abs. 6 ThürFwEntschVO). Nimmt der jeweilige Vertreter die Aufgaben des Vertretenen zeitweise voll wahr, so richtet sich die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 7 ThürFwEntSchVO.
(4) Zug- und Verbandsführer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung entsprechend Abs. 2.
(5) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für die
a) Jugendfeuerwehrwarte 60,00 Euro,
b) stellvertretenden Jugendfeuerwehrwarte 50,00 Euro,
c) Sicherheitsbeauftragte 40,00 Euro,
(6) Gerätewarte der folgenden Ortsteilfeuerwehren erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von:
a) Freiwillige Feuerwehr OT Brunnhartshausen/Zella 40,00 Euro
b) Freiwillige Feuerwehr OT Bernshausen 40,00 Euro
c) Freiwillige Feuerwehr OT Dermbach 50,00 Euro
d) Freiwillige Feuerwehr OT Gehaus 40,00 Euro
e) Freiwillige Feuerwehr OT Neidhartshausen/Diedorf 40,00 Euro
f) Freiwillige Feuerwehr OT Oberalba 40,00 Euro
g) Freiwillige Feuerwehr OT Stadtlengsfeld 50,00 Euro
h) Freiwillige Feuerwehr OT Unteralba 40,00 Euro
i) Freiwillige Feuerwehr OT Urnshausen 40,00 Euro
§ 3
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Dermbach, den
Hugk
Bürgermeister


