Feuerwehrsatzung
Hinweis: Rechtlich verbindlich sind die jeweils bekanntgemachten Fassungen der Satzung.
Lesefassung
Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Dermbach
(Feuerwehrsatzung)
vom 03.10.2020 in der Form der 2. Änderungssatzung vom 28.08.2025
Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Dermbach in seiner Sitzung am 27.08.2025 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Dermbach (Feuerwehrsatzung vom 03.10.2020) beschlossen:
§ 1
Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Dermbach ist als öffentliche Feuerwehr eine rechtlich unselbstständige gemeindliche Einrichtung und führt die Bezeichnung
„Freiwillige Feuerwehr Dermbach“.
Sie gliedert sich in nachfolgend bezeichnete Ortsteilfeuerwehren:
- Freiwillige Feuerwehr OT Bernshausen/Rhön
- Freiwillige Feuerwehr OT Brunnhartshausen / Zella/Rhön
- Freiwillige Feuerwehr OT Dermbach
- Freiwillige Feuerwehr OT Gehaus
- Freiwillige Feuerwehr OT Neidhartshausen / Diedorf/Rhön
- Freiwillige Feuerwehr OT Oberalba
- Freiwillige Feuerwehr OT Stadtlengsfeld
- Freiwillige Feuerwehr OT Unteralba
- Freiwillige Feuerwehr OT Urnshausen
(2) Die Freiwillige Feuerwehr steht unter der Gesamtleitung des Gemeindebrandmeisters der Gemeinde Dermbach. Die Ortsteilfeuerwehren werden durch den jeweiligen Wehrführer geleitet. Der Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der nach dieser Satzung zu ernennenden Ehrenbeamten.
(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine (§16).
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistungen bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG und die Brandsicherheitswache (§ 28 ThürBKG).
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Dermbach die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden sowie auszurüsten.
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Die unter § 1 Abs. 1 genannten Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Dermbach gliedert sich in folgende Abteilungen:
a. Einsatzabteilung
b. Alters- und Ehrenabteilung
c. Jugendfeuerwehr
§ 4
Persönliche Schutzausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden vom Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Wehrführer oder dem Gemeindebrandmeister unverzüglich anzuzeigen:
- im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden
- Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung weiterzuleiten.
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich aus den aktiven Angehörigen der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr zusammen. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Dermbach haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Dermbach zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein (§ 13 Abs. 6 ThürBKG) sowie die persönliche Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG gewährleisten. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 2 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).
(3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr oder einer Ortsteilfeuerwehr ist schriftlich beim Gemeindebrandmeister oder beim jeweiligen Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(4) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(5) Auf Vorschlag des Wehrführers und in Absprache mit dem Gemeindebrandmeister entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben.
(6) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.
§ 6
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zu einer Einsatzabteilung endet
a) mit der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw.
b) in den Fällen des § 13 Abs. 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres
c) mit dem Austritt,
d) mit der Entpflichtung aus wichtigem Grund gem. Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 8 ThürBKG oder
e) mit dem Tod.
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister oder dem jeweils zuständigen Wehrführer erklärt werden.
(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters und Wehrführers entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und bei angesetzten Übungen oder ein nachweislicher Mangel der persönlichen Eignung i. S. d. § 13 Abs 1 ThürBKG.
(4) Beim Ausscheiden sowie einer Entpflichtung aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die erhaltene Ausrüstung, die Dienstuniform sowie der Dienstausweis innerhalb von 1 Monat beim zuständigen Wehrführer abzugeben, § 9 Abs. 1 bleibt unberührt. Sollte dies nicht erfolgen, wird durch die Gemeinde Dermbach die Ausrüstung kostenpflichtig eingezogen oder in Rechnung gestellt.
§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Dermbach wählen gemeinsam aus ihrer Mitte den Gemeindebrandmeister, sowie dessen 1. Und 2 Stellvertreter. Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehren wählen gemeinsam aus ihrer Mitte den jeweiligen Wehrführer und den stellvertretenden Wehrführer.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandmeister oder der sonst zuständigen Vorgesetzen gewissenhaft durchzuführen.
Sie haben insbesondere:
a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
c) am Unterricht, an Übungen und an dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen,
d) sich gegenüber allen Feuerwehrangehörigen kameradschaftlich zu verhalten,
e) das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde nicht zu schädigen.
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Gemeindebrandmeister oder Wehrführer im Einvernehmen mit dem Bürgermeister ihm
a) eine Ermahnung
b) einen mündlichen Verweis
aussprechen.
Eine Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor einem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen
- des Erreichens der Altersgrenze gem. § 5 Abs. 2,
- dauernder Dienstunfähigkeit oder
- aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen
Aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister oder Wehrführer erklärt werden muss,
b) durch Entpflichtung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend)
c) durch Tod.
§ 10
Jugendfeuerwehr
(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Dermbach führt den Namen „Jugendfeuerwehr der Gemeinde Dermbach“.
Sie gliedert sich in die nachfolgenden Ortsteiljugendfeuerwehren:
- „Jugendfeuerwehr OT Bernshausen/Rhön“
- „Jugendfeuerwehr OT Brunnhartshausen / Zella/Rhön“
- „Jugendfeuerwehr OT Dermbach“
- „Jugendfeuerwehr OT Gehaus“
- „Jugendfeuerwehr OT Neidhartshausen / Diedorf/Rhön“
- „Jugendfeuerwehr OT Stadtlengsfeld“
(2) Die Jugendfeuerwehr ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis – in der Regel- zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Dermbach untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandmeister und dem zuständigen Wehrführer.
(4) Zur Unterstützung des jeweils zuständigen Wehrführers wird ein ständiger Jugendfeuerehrwart eingesetzt. Die ständigen Jugendfeuerwehrwarte werden auf Vorschlag des jeweiligen Wehrführers in Abstimmung mit dem Gemeindebrandmeister durch den Bürgermeister auf unbestimmte Zeit ernannt. Die Jugendfeuerwehrwarte müssen Angehörige der Einsatzabteilung sein und sollen den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.
(5) Ab 10 Kindern / Jugendlichen wird ein stellvertretender, ab 20 Kindern / Jugendlichen ein zweiter stellvertretender, ab 30 Kindern / Jugendlichen ein dritter (usw.) stellvertretender Jugendfeuerwehrwart berufen. Die stellvertretenden Jugendfeuerwehrwarte werden, nach Erfordernis, auf Vorschlag des Wehrführers, in Abstimmung mit dem Gemeindebrandmeister und dem Jugendfeuerwehrwart vom Bürgermeister berufen. Wenn die Zahl der Angehörigen der Jugendfeuerwehr wieder unter die Werte von 10, 20, 30 usw. Kindern / Jugendlichen fällt, erfolgt innerhalb eines Quartals die Abberufung des jeweils zuletzt berufenen stellvertretenden Jugendfeuerwehrwartes. Die Abberufung wird am Ende des Quartals wirksam, in dem sie erfolgt ist.
§ 11
Gemeindebrandmeister, stellvertretende Gemeindebrandmeister, Wehrführer, stellvertretende Wehrführer
(1) Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Dermbach ist der Gemeindebrandmeister. Er wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
(2) Die Gemeindebrandmeisterwahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Dermbach statt. Ist in der Zeit, in der die Wahl des Gemeindebrandmeisters stattfinden müsste, die Durchführung einer gemeinsamen Hauptversammlung nicht möglich (insbesondere in Zeiten einer von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ausgerufenen Pandemie), so erfolgt die Gemeindebrandmeisterwahl durch Briefwahl.
(3) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Dermbach angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch den erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(4) Der Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Dermbach ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Dermbach und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat unter Einbeziehung der Wehrführer für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr sorge zu tragen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn die stellvertretenden Gemeindebrandmeister, die Wehrführer, stellvertretenden Wehrführer sowie Zug- und Gruppenführer gleichfalls zu unterstützen.
(5) In der Freiwilligen Feuerwehr Dermbach wird zur Unterstützung des Gemeindebrandmeisters die Funktion eines Stellvertreters in Form des ersten und zweiten stellvertretenden Gemeindebrandmeisters besetzt. Der Gemeindebrandmeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den ersten Stellvertreter vertreten; soweit der erste Stellvertreter ebenfalls verhindert ist, durch den zweiten Stellvertreter. Den stellvertretenden Gemeindebrandmeistern werden feste Aufgabenbereiche übertragen, welche nach der Wahl in Absprache mit dem Gemeindebrandmeister, dem ersten, dem zweiten Stellvertreter und dem Bürgermeister festgelegt werden.
(6) Die stellvertretenden Gemeindebrandmeister werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Gemeindebrandmeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden einer der Stellen die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandmeisters stattfinden kann. Der Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die stellvertretenden Gemeindebrandmeister werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Dermbach ernannt.
(7) Der Wehrführer führt die Ortsteilfeuerwehr nach den Weisungen des Gemeindebrandmeisters. Der Wehrführer wird von den aktiven Angehörigen der Ortsteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr (§ 13) auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Der Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(8) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr (§ 13) auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Der Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(9) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 4 Satz 1 entsprechend.
§ 12
Wehrführerausschuss
(1) Die Gemeinde Dermbach hat mehrere Ortsteilfeuerwehren. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Gemeindebrandmeister als Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, den Wehrführern, deren Stellvertretern, dem Bürgermeister und dem zuständigen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Dermbach zu koordinieren.
(2) Der Gemeindebrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
(3) Über die Sitzung des Wehrführerausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 13
Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr
(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine Jahreshauptversammlung getrennt in den jeweiligen Ortsteilfeuerwehren statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom jeweiligen Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von einer Woche einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vor Termin schriftlich bekannt zu geben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschluss-unfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshaupt-versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 14
Gemeinsamen Hauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des Gemeindebrandmeisters findet jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Dermbach statt.
Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandmeister einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Gemeindebrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von einem Monat einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.
(3) § 13 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 15
Wahl des Gemeindebrandmeisters, der stellvertretenden Gemeindebrandmeisters, der Wehrführer, deren Stellvertreter und des Jugendwartes
(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. Sofern § 11 Abs. 2 Satz 2 zur Anwendung kommt, so organisiert die Gemeindeverwaltung die Vorbereitung und Durchführung Briefwahl nach den Vorgaben des Absatzes 6. In diesen Fällen ist der Bürgermeister der Wahlleiter, sofern er nicht einen Mitarbeiter aus der Gemeindeverwaltung hierzu bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und dem Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Der Gemeindebrandmeister, seine Stellvertreter, die Wehrführer und die stellvertretenden Wehrführer werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten einstimmig zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandmeisters, seiner Stellvertreter, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.
(6) lst eine Briefwahl nach Absatz 1 Satz 2 durchzuführen, so wird mit einer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Dermbach über die anstehende Wahl - soweit mehrere Wahlen verbunden werden, über die anstehenden Wahlen - informiert. Die Interessenten werden aufgefordert innerhalb von 4 Wochen schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung zu erklären, dass eine Bereitschaft besteht, sich zur Wahl aufstellen zu lassen. Soweit Wahlberechtigte nicht in der Gemeinde Dermbach wohnen, werden sie per Brief hierüber informiert. Die Gemeindeverwaltung stellt das Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 18 Abs. 2 S. 2 und 3 ThürBKG, § 13 Abs. 3 und 4 ThürFwOrgVO und dieser Satzung fest. Ist mindestens eine Person bereit sich zur Wahl zu stellen und liegen für diese Person die Wählbarkeitsvoraussetzungen vor, macht die Gemeinde ortsüblich öffentlich bekannt, dass eine Briefwahl durchgeführt wird und bestimmt den Auszählungstag (Wahltag). In der Bekanntmachung ist die jeweilige Wahl - bei verbundene Wahlen sind die jeweiligen Wahlen - zu bezeichnen und die Frist zu benennen, bis wann die ausgefüllten Briefwahlunterlagen bei der Gemeindeverwaltung angekommen sein müssen. Die Wahlberechtigen werden zeitgleich mit der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 5 schriftlich von der Durchführung der Briefwahl benachrichtigt. Sollte ein Feuerwehrangehöriger keine Benachrichtigung erhalten, hat er die Gemeindeverwaltung Dermbach hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Benachrichtigung sind
a. ein Wahlschein,
b. ein amtlicher Stimmzettel,
c. ein amtlicher Stimmzettelumschlag,
d. ein Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift der Gemeindeverwaltung angegeben ist und
e. ein Informationsblatt für die Briefwahl
beigefügt. Bei verbundenen Wahlen erhält der Wahlberechtigte die unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Unterlagen für jede Wahl. Der Wähler kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. Sodann unterschreibt der Wähler die auf dem Wahlschein gedruckte Versicherung, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde, steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an die Gemeindeverwaltung Dermbach. Bei verbundenen Wahlen werden alle unterschriebenen Wahlscheine und Stimmzettelumschläge in den gemeinsamen Wahlbriefumschlag gelegt. In der Benachrichtigung nach Satz 7 wird der Wähler darüber hinaus informiert, bis wann die ausgefüllten Briefwahlunterlagen bei der Gemeindeverwaltung eingegangen sein müssen und unter welchen Voraussetzungen Wahlbriefe zurückzuweisen sind oder die Stimmabgabe ungültig ist. Wahlbriefe sind zurückzuweisen, wenn
a. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
b. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
c. dem Wahlbriefumschlag kein amtlicher Stimmzettelumschlag beigefügt ist oder sich ein Stimmzettel außerhalb des Stimmzettelumschlags befindet,
d. der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen ist,
e. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger Wahlscheine mit der geforderten unterschriftlichen Versicherung, dass der Stimmzettel allein und unbeobachtet von Anderen ausgefüllt wurde, enthält,
f. der Wähler die vorgeschriebene Versicherung, dass der Stimmzettel allein und unbeobachtet von Anderen ausgefüllt wurde, auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
g. der Wahlschein erkennbar nicht amtlich hergestellt ist,
h. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
Die Einsender dieser Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Die Stimmabgabe ist darüber hinaus ungültig, wenn der Stimmzettel
i. erkennbar nicht amtlich hergestellt ist,
j. mit einem äußeren Merkmal versehen ist,
k. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
l. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
Die Stimmabgabe eines Wählers wird nicht dadurch ungültig, dass er vor oder an dem Wahltag stirbt oder seine Wahlberechtigung verliert. Die Ergebnisermittlung und das Wahlergebnis werden in einer Niederschrift dokumentiert. Stellt sich ein Feuerwehrangehöriger zur Wahl, der gleichzeitig Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung ist, so darf dieser nicht an der Ergebnisermittlung teilnehmen. Die Niederschrift ist durch den Bürgermeister auszufertigen.
§ 16
Feuerwehrvereine
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.
§ 17
Beförderung, Auszeichnungen und Ehrungen
(1) Die Beförderungen von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Dermbach erfolgen auf der Grundlage der Bestimmungen der ThürFwOrgVO in der jeweils gültigen Fassung. Beförderungen sind abhängig von Dienst- und Einsatzbeteiligung und werden durch den Bürgermeister oder durch einen von ihm Beauftragten zu einem würdigen Anlass ausgesprochen. Beförderungsvorschläge sind spätestens 3 Monate vor dem Auszeichnungstermin beim Gemeindebrandmeister einzureichen.
(2) Mitglieder der Einsatzabteilung sowie Alters- und Ehrenabteilung werden nach einer Zugehörigkeit von 10, 25, 40, 50, und 60 Jahren in einem würdigen Rahmen geehrt. Bei der Ehrung wird ein Präsent überreicht.
§ 18
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen
(1) Die 2. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
(2) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung der gendergerechten Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personen-, Funktions- und
Amtsbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Dermbach, den 28.08.2025
gez. Hugk
Bürgermeister



